Allgemeine Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen der AUSTROWIT KG
(FN 514539a des HG Wien)
1. Geltungsbereich
1.1.
Mangels ausdrücklich abweichender Vereinbarung erfolgen Lieferungen und Leistungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, die spätestens mit Annahme der Lieferung oder Leistung Vertragsbestandteil werden; sie sind auf Dienst- und Werkleistungen sinngemäß anzuwenden. Soweit in diesen Bedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Bedingungen des Käufers oder Werkbestellers (im Folgenden kurz „Kunde“) sind ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn AUSTROWIT KG solchen abweichenden Bedingungen nicht widersprochen hat. Allenfalls nichtige Bestimmungen sind durch solche gültigen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
1.2.
Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
2. Vertrag
2.1.
Die Angebote von AUSTROWIT KG sind freibleibend.
2.2.
AUSTROWIT KG steht es frei, Angebote von Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
3.1.
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
3.2.
Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
3.3.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
4. Pflichten des Bestellers
4.1.
Nimmt der Besteller die Lieferung nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vier Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall ist der Verkäufer berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10% des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Statt dieser Rechte kann der Verkäufer innerhalb einer mit dem Besteller vereinbarten, angemessenen. Verlängerten Lieferfrist eine gleichartige Lieferung zu den vereinbarten Bedingungen durchführen. Die Kosten einer zweiten oder weiteren Lieferung trägt der Besteller.
5. Preis
5.1.
Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Für jede Arbeitsstunde werden EUR 85,00 und für Wegzeiten EUR 45,00 in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunden verrechnet.
5.2.
Wird gegen unsere Rechnung binnen 1 Woche kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
5.3.
Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.
5.4.
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Es gelten die am Tag der Lieferung bzw. erbrachten Leistung gültigen Listenpreise zzgl. der in der Rechnung offen auszuweisenden Steuern. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
5.5.
Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
5.6.
Der Käufer trägt die Kosten des Transportes. Die Gefahr des Transportes geht auf den Käufer über, sobald die Ware an ihn oder an einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird. Hat der Käufer selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine angebotene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Beförderer bzw. den Käufer über.
6. Zahlung
6.1.
Die Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar. Auf der Auftragsbestätigung und /oder Rechnung genannte Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum.
6.2.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung werden Warenlieferungsforderungen Zug um Zug nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware zur Abholung ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsort ist der Sitz des Zahlungsempfängers. Ein Abzug vereinbarter Nachlässe ist unzulässig, solange ältere fällige Forderungen aushaften. Alle Zahlungen haben durch rechtzeitige Überweisung oder auf Verlangen von AUSTROWIT KG vor Warenübergabe in bar zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug stehen AUSTROWIT KG die gesetzlichen Verzugszinsen zu. Der Kunde ist überdies verpflichtet, AUSTROWIT KG sämtliche zweckentsprechenden Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Mahn – und Inkassokosten, zu ersetzen. AUSTROWIT KG ist berechtigt, Zahlungen des Kunden unabhängig von ihrer Widmung auf Forderungen ihrer Wahl anzurechnen. In Saldomitteilungen ausgewiesene Beträge gelten als richtig anerkannt, wenn sie nicht unverzüglich bestritten werden; eine Änderung von Fälligkeiten tritt durch Saldomitteilungen nicht ein. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden mit Forderungen von AUSTROWIT KG ist dem Kunden nur nach Anerkennung der Forderung durch AUSTROWIT KG oder rechtskräftiges Gerichtsurteil gestattet.
6.3.
Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bewirken Fälligkeit aller offenen Forderungen und berechtigen AUSTROWIT KG zu fristlosem Rücktritt. Auch ohne Rücktritt besteht in solchen Fällen Anspruch auf Rückholung und vorläufige Verwahrung gelieferter Ware auf Kosten des Kunden.
7. Lieferung
7.1.
Liefer- oder Leistungstermine sind für AUSTROWIT KG nur dann verbindlich, wenn ein Fixgeschäft ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so kann der Kunde unter Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen schriftlich seinen Rücktritt erklären. Ein Anspruch auf nachgewiesenen Verspätungs- oder Nichterfüllungsschaden besteht in einem solchen Fall nur, wenn die Leistungsstörung nachweislich durch grobes Verschulden von AUSTROWIT KG verursacht wurde. Umstände, die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, und behördliche Eingriffe in das Vertragsverhältnis, entbinden AUSTROWIT KG von der Lieferpflicht und berechtigen AUSTROWIT KG zum Vertragsrücktritt, sofern sie nicht nachweislich grob schuldhaft herbeigeführt wurden.
7.2.
Transportbehelfe und Leihgebinde sind nicht im Lieferumfang inkludiert und verbleiben daher stets im Eigentum von AUSTROWIT KG. Sie sind auf Kosten und Gefahr des Kunden unaufgefordert in gereinigtem Zustand zurückzustellen.
7.3.
Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch den Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Lieferung erfolgt an das Domizil des Bestellers. Zusätzliche Frachtkosten bei Eillieferungen etc. gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung.
8. Erfüllungsort
8.1.
Erfüllungsort für unsere Leistungen und Warenlieferungen ist das Domizil des Bestellers. Teilbare Lieferungen und Leistungen können durch AUSTROWIT KG in Teilen erbracht und in Rechnung gestellt werden.
9. Gewährleistung
9.1.
Gelieferte Waren oder die Ergebnisse erbrachter Dienstleistungen sind durch den Kunden unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort auf ihre Mangelfreiheit zu überprüfen; nachweislich festgestellte Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust ohne Verzug anzuzeigen, wobei der Kunde zu beweisen hat, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware oder Leistung vorlag. Gewährleistungsansprüche kann AUSTROWIT KG nach ihrer Wahl durch Verbessern, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch oder Rückerstattung des Entgeltes gegen Rücknahme der Ware erfüllen. Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von AUSTROWIT KG in ihren Geschäftsräumlichkeiten oder beim Kunden. Die Gewährleistung erlischt im Fall unsachgemäßer Lagerung oder Handhabung der Ware. Für Mangelfolgeschäden und andere Leistungsstörungen wird dem Kunden ausschließlich bei nachweislich grobem Verschulden bis zum vereinbarten Entgelt gehaftet. Gegenüber Unternehmen ist eine Produkthaftung auf Personenschäden beschränkt.
9.2.
Hat der Kunde gegenüber einem Verbraucher Gewährleistung für eine Ware geleistet, hat er einen allfälligen Rückersatzanspruch gegenüber AUSTROWIT KG bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Wochen schriftlich geltend zu machen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1.
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen Eigentum von AUSTROWIT KG. Vor vollständiger Bezahlung ist der Kunde nicht berechtigt, über die Ware anders als in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb (Verbrauch, Verarbeitung oder Weiterveräußerung) zu verfügen. Bei Weiterveräußerung gelieferter Ware tritt der Kunde den hierfür vereinbarten Erlös daraus an AUSTROWIT KG ab, bei Verarbeitung tritt anteiliges Miteigentum am Verarbeitungsergebnis ein. Von der Geltendmachung von Rechten durch Dritte an der im Vorbehaltseigentum stehenden Ware ist AUSTROWIT KG umgehend zu verständigen.
11. Haftung
11.1.
AUSTROWIT KG haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und insgesamt höchstens bis zum Betrag, welcher für das Produkt oder die Leistung in Rechnung gestellt wurde. Bei einem nicht durch AUSTROWIT KG zu vertretendem Leistungsverzug oder einer nicht von AUSTROWIT KG zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist die Haftung gänzlich ausgeschlossen. Die Haftung für Drittschäden, indirekte Schäden, mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Schlussbestimmungen
12.1.
Tätigkeiten zur Abdeckung der gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einholung von behördlichen Genehmigungen für Betriebsanlagen sind, sofern sie nicht explizit im Angebot aufgeführt werden, ausdrücklich im Angebot nicht enthalten.
12.2.
Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.